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Rechtliche Hinweise:

vgl. SARS-CoV-2-UmgV (12.06.20) §2 Abs. (3) und Änderung SARS-CoV-2-UmgV (11.08.20):
„Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind … 2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung […] aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, […].“


Informationen zum Gesundheitszustand einer natürlichen Person zählen zu den besonderen Arten personenbezogener Daten. Diese sind besonders schützenswert und dürfen nur in seltenen Ausnahmefällen tatsächlich gespeichert, genutzt und verarbeitet werden. Das BDSG-NEU nennt an unterschiedlichen Stellen einzelne Voraussetzungen, die die Erhebung auch solch sensibler Patientendaten ermöglichen.
„Im Wesentlichen ist dies … nur dann zulässig, wenn der Betroffene dem Vorgang zugestimmt hat und/oder die Erhebung gesundheitliche Interessen des Betroffenen verfolgt (Vorsorge, Diagnostik, Behandlung usf.).“

Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass Supermarktinhaber eine Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen haben. Wird ein Geschäft für den „allgemeinen Publikumsverkehr“ eröffnet – wie es bei Supermärkten der Fall ist –, erteilt der Besitzer „generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis“, vgl. LG Bonn, Az.: 10 O 457/99.
Der Zutritt kann allenfalls nur aus einem sachlichen Grund verweigert werden. Das bedeutet, dass die Zutrittsverweigerung nicht willkürlich ausgesprochen werden darf. Da Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mundnasenbedeckung tragen können, von der Verpflichtung zum Tragen einer MNB ausdrücklich ausgenommen sind, liegt ein sachlicher Grund für deren Ausgrenzung ja gerade nicht vor. Diesen Personen kann der Zutritt nicht verweigert werden.
Wenn Sie mich hier nicht einkaufen lassen, mich rauswerfen und/oder mir ein Hausverbot erteilen, werde ich Sie auf Entschädigungszahlung verklagen und Unterlassung/Beseitigung nach dem AGG und/oder nach § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) i.V.m. Art 2 Absatz 2 i.V.m. Art 1 Absatz 2 GG (Grundgesetz) in Anspruch nehmen. Sollten Sie mich zwingen eine Maske zu tragen, werde ich eine Strafanzeige wegen Nötigung stellen.

Ich habe die vorstehenden Informationen gelesen und bestehe trotzdem auf Durchführung von Maßnahmen.
Für Schäden in Zusammenhang mit der Auflage zum Tragen einer Maske übernehme ich die volle Haftung.


Name, Vorname, Position

Potsdam, den 2020
Ort, Datum, Unterschrift

Vorlage:
https://www.afa.zone/beitraege/ivett-kaminski/maskenpflicht-keine-mitfuehrpflicht-von-attesten-kein-einsichtsrecht-in-atteste/
https://klagepaten.eu/mund-nasen-masken-juristisch-betrachtet/ geänd. für Brandenburg